Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen an einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit ihrer Fälligkeit als zugeflossen gelten – auch wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurden. Der Rangrücktritt ohne Stundung ändert daran nichts.
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.

Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB), sondern nur die insolvenzrechtliche Durchsetzbarkeit (§ 17 InsO).
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst bei Insolvenzantrag vor, nicht bei bloßer bilanzieller Überschuldung. Auch § 64 GmbHG a.F. steht dem fiktiven Zufluss nicht entgegen, da es in der Hand des Gesellschafters liegt, ob die Gesellschaft sich auf diese Norm beruft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 13.2.2025, 4 K 545/22