Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers ist keine Werbungskosten begründende berufliche Veranlassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass die Kosten für einen Umzug nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug allein dem Zweck dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten.
Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, doch eine private Mitveranlassung darf dabei nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Ein typischer Fall für die steuerliche Anerkennung liegt etwa vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch den Umzug wesentlich – um mindestens eine Stunde – verkürzt.
Im konkreten Fall war ein Ehepaar innerhalb Hamburgs umgezogen, um coronabedingt zwei getrennte Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeiten zu schaffen. In der bisherigen Wohnung war ein konzentriertes Arbeiten nur am Esstisch möglich gewesen.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten ab, das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH verwarf dieses Urteil jedoch und stellte klar, dass die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung darstellt. Auch wenn dadurch bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, überwiegt nach Ansicht des Gerichts der private Charakter des Umzugs – etwa durch mehr Platz oder eine verbesserte Raumaufteilung.
Selbst unter Berücksichtigung moderner Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiler Arbeit ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Wahl einer Wohnung sei stets auch durch private Umstände geprägt – wie Lage, Größe oder familiäre Situation. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schließt solche privat motivierten Kosten klar vom Werbungskostenabzug aus.

Für die Praxis bedeutet das: Der Wunsch nach einem häuslichen Arbeitszimmer reicht nicht aus, um Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn eine außerhäusliche Arbeitsmöglichkeit fehlt. Nur wenn objektiv nachweisbare berufliche Gründe, wie etwa eine deutliche Zeitersparnis durch Arbeitsplatzwechsel, hinzutreten, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Quelle: BFH